Begleiteter Umgang

Trennung und Scheidung stellen für die ganze Familie eine Veränderung der bisherigen Lebensweise dar.

Gerade in der Zeit der Trennung ist das Kind auf die wiederholte Rückversicherung angewiesen, dass der getrenntlebende Elternteil es nicht verlassen hat und die Beziehung zu ihm weiterhin besteht. Diese Erkenntnisse werden im Kinder- und Jugendhilfegesetz aufgegriffen.

Grundsätzliches

Ein Kind hat einen Rechtsanspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Diese Rechte gelten für eheliche und nichteheliche Eltern, die von Trennung oder Scheidung betroffen sind.
Auch für Pflegekinder können begleitete Umgangskontakte notwendig sein, besonders wenn das Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kind bzw. Pflegeeltern angespannt ist. In einer neutralen, sicheren Umgebung können Pflegekinder auf ihre leiblichen Eltern treffen, um in Kontakt mit ihrer Biografie zu kommen.

Begleiteter Umgang

Beim Begleiteten Umgang trifft das Kind den getrenntlebenden Elternteil in einer sicheren, kindgerechten Umgebung. Eine allparteiliche, geschulte Begleitperson sorgt dabei für Ruhe und Sicherheit, damit das Treffen gut und entspannt verläuft.

Ziel

Das zeitlich begrenzte Unterstützungsangebot soll die Eltern dazu befähigen, den Umgang zwischen dem Kind und dem getrenntlebenden Elternteil wieder eigenverantwortlich zu gestalten in Sinne von „getrennte Wege gehen, aber Eltern bleiben“.

Koordination

Der Begleitete Umgang wird von Fachkräften koordiniert und organisiert. Die Fachkräfte beraten die Beteiligten, unterstützen die ehrenamtlichen Begleitpersonen und arbeiten eng mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamts zusammen.

Begleitpersonen

Die Umgänge werden zu Beginn von den Fachkräften begleitet. Im Prozess werden sie an qualifizierte Ehrenamtliche übergeben. Die Ehrenamtlichen durchlaufen eine Schulung, erhalten regelmäßige Supervision und die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung.

Räume

Kindgerecht gestaltete Spielzimmer stehen den Eltern und Kindern zur Verfügung. Nach Rücksprache können Begleitete Umgänge auch im Freien stattfinden, z.B. auf dem Spielplatz.

Kosten

Der Begleitete Umgang ist eine Maßnahme der Jugendhilfe und für die Eltern kostenfrei.

Voraussetzung

Ein Begleiteter Umgang kann von den Eltern über ihr zuständiges Jugendamt (ASD) oder auf Beschluss des Familiengerichts eingeleitet werden.

Durchführung

Zu Beginn finden Erstgespräche mit jedem Elternteil separat voneinander statt. Sie verpflichten sich zur Mitwirkung im Interesse des Kindes und die Regeln des Begleiteten Umgangs einzuhalten. Das Kind lernt die Fachkraft vor dem ersten Umgang kennen und im späteren Verlauf die ehrenamtliche Begleitperson.  Die Umgangstermine werden mit der zuständigen Fachkraft terminiert. Im Verlauf findet ein Elternkonsensgespräch statt, um den weiteren Prozess und individuelle Absprachen zu klären. Die Fachkräfte stehen im engen Austausch mit der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des zuständigen Jugendamts.